Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Geschäftszahl

90/10/0127

Rechtssatz

Eine unzutreffende Angabe über die empfohlene Aufbrauchsfrist iSd Paragraph 3, Ziffer 10, LMKV ist zur Irreführung der Konsumenten geeignet und erfüllt den Tatbestand der verbotenen Falschbezeichnung.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

90/10/0128