Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1993

Geschäftszahl

90/10/0123

Rechtssatz

Bei der Auslegung des negativen Bedarfskriteriums nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ApG in der Fassung 1984/502 ist zunächst das Verhältnis der Ortsgrenzen zu den Grenzen der 4-km-Zone zu klären. Da der 4-km-Umkreis im ländlichen Gebiet in aller Regel über den "Ort" hinausragen wird, kann nicht angenommen werden, es käme auf die 4-km-Zone nur innerhalb des Ortes an und die Ortsgrenzen bildeten die äußerste Grenzlinie. Entscheidend ist vielmehr grundsätzlich die 4-km-Grenze, und zwar auch dann, wenn die 4-km-Zone einen anderen Ort umschließt oder in einen solchen hineinragt (Hinweis E 24.3.1992, 87/08/0089, sowie PUCK, Die Prüfung des Bedarfs bei öffentlichen Apotheken, Winkler-FS, 226). Das gilt auch für den Fall, daß der 4-km-Umkreis in einen Ort hineinragt, in dem sich bereits eine öffentliche Apotheke befindet. Das Bestehen einer Apotheke sagt ja, wie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ApG in der Fassung 1984/502 zeigt, nicht, daß es in diesem Ortsteil nicht "zu versorgende Personen", dh potentielle Kunden der neuen Apotheke geben kann (Hinweis PUCK, aaO, 227, sowie E 28.4.1992, 87/08/0005, E 28.4.1992, 87/08/0091).