Verwaltungsgerichtshof
22.03.1991
90/10/0122
GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0254 4
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch, daß der Bf ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Vertreters, das ebenfalls dem Bf zuzurechnen ist, gehindert war eine Frist einzuhalten (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).