Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

90/10/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0254 4

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist auch, daß der Bf ohne sein Verschulden bzw ohne das Verschulden seines Vertreters, das ebenfalls dem Bf zuzurechnen ist, gehindert war eine Frist einzuhalten (Hinweis E 13.12.1989, 89/03/0091).