Verwaltungsgerichtshof
27.02.1995
90/10/0121
GRS wie VwGH E 1993/05/17 92/10/0147 1
Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 ist es ohne Belang, ob der Uferschutzbereich eine noch unberührte Landschaft darstellt, oder ob hier bereits zahlreiche Eingriffe erfolgt sind (Hinweis E 21.3.1988, 86/10/0120, 87/10/0013).