Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

90/10/0121

Rechtssatz

Unter "Landschaft" ist nicht nur ein völlig unberührter, von menschlichen Einwirkungen unbeeinflußter Teil der Erdoberfläche zu verstehen, sondern das gesamte Wirkungsgefüge aus von der Natur geformten und von Menschen gestalteten Elementen (Hinweis E 12.12.1983, 83/10/0228, VwSlg 11253 A/1983).