Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1990

Geschäftszahl

90/10/0116

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 89/18/0201 1

Stammrechtssatz

Einen Verpflichteten, der nicht selbst in der Lage ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen (hier: Paragraph 93, Absatz eins, StVO), trifft dann kein Verschulden, wenn er beweist, daß er es bei der Auswahl der von ihm Beauftragten und deren Überwachung nicht an der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen.