Verwaltungsgerichtshof
14.06.1993
90/10/0100
Die Überlegungen, von denen sich die Behörde bei einer Aussetzung des Verfahrens leiten lassen muß, sind insbesondere solche der Verfahrensökonomie (Hinweis Paragraph 39, Absatz 2,, letzter Satz, AVG). Dabei stellt es einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und der Erforderlichkeit einer Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als im Sinne des Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere aufgrund des ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisses, ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist (Hinweis E 12.2.1986, 85/11/0239).