Verwaltungsgerichtshof
14.06.1993
90/10/0100
Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975 ist, daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses (argumentum: "BEI BEHANDLUNG des Waldes") und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald iSd ForstG 1975 gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an (Hinweis E 19.3.1990, 89/10/0032 und E 18.6.1990, 89/10/0170).