Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1993

Geschäftszahl

90/10/0058

Rechtssatz

Richtet sich nach dem eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides dessen Zahlungsanordnung ausschließlich an die Bf als "Konzessionärin der Apotheke und enthalten weder Spruch noch Begründung, Betreff oder Zustellverfügung einen Hinweis auf die OHG und die Stellung der Bf als Geschäftsführerin, was allenfalls den Schluß hätte zulassen können, als Adressatin des Bescheides wäre in Wahrheit die OHG als Inhaberin der öffentlichen Apotheke gewollt und bezeichnet, ist die Beschwerde ("Beschwerdeführer:

Mag. pharm AB, Apothekerin"; Unterschrift: "Mag. pharm AB") der Bf persönlich zuzurechnen, dies ungeachtet des Briefkopfes "Mag. pharm AB, geschäftsführender Gesellschafter und Konzessionär der XY-Apotheke".