Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.1990

Geschäftszahl

90/10/0056

Rechtssatz

Bei einem Schreien mit einem obrigkeitlichen Organ nach erfolgter Abmahnung bedarf es im Hinblick auf eine Übertretung nach Artikel 9, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG keiner näheren Beschreibung des Inhaltes der schreiend vorgebrachten Äußerungen (Hinweis auf E 22.11.1982, 82/10/0134).