Verwaltungsgerichtshof
20.12.1990
90/10/0056
Ist das Konzept des angefochtenen Bescheides mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen, hat das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden wie auch einer Beglaubigung durch die Kanzlei auf der dem Besch zugegangenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde, nichts zu besagen (Hinweis E 8.11.1989, 89/02/0004). Insbesondere verbietet sich die Annahme der Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Nichtvorliegens eines Bescheides.