Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
90/10/0039
GRS wie 0315/71 E 30. Jänner 1973 RS 3
Ein Sicherheitswacheorgan ist in der Lage zu qualifizieren, ob eine Geräusch- bzw Klangentwicklung für die Nachbarschaft objektiv unzumutbar ist.