Verwaltungsgerichtshof
30.04.1992
90/10/0039
Trotz Wahrnehmung des dem Besch vorgeworfenen Verhaltens durch die eingeschrittenen Sicherheitswachebeamten sind diese als Zeugen der Tathandlung - und nicht als Beteiligte - anzusehen, wobei dieser Qualifikation ihrer amtlichen Stellung keinen Abbruch zu leisten vermag (Hinweis E 29.6.1987, 85/10/0084).