Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

90/10/0039

Rechtssatz

Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, daß das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muß die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als "Beteiligte" an

derselben anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0023, VwSlg 11472 A/1984).