Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Geschäftszahl

90/10/0025

Rechtssatz

Wie sich aus der Gegenüberstellung der Regelungen des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ApG einerseits und der Litera b, andererseits klar erkennen läßt, ist für den Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ApG der 4-km-Umkreis ohne Bedeutung. Im übrigen ist im Anwendungsbereich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ApG das Versorgungspotential der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke nicht auf die ständigen Einwohner im 4-km-Umkreis eingeschränkt (Hinweis E 25.5.1990, 88/08/0257). Insofern entspricht diese Regelung jener des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, ApG, derzufolge das Versorgungspotential nicht auf die ständigen Einwohner des "Ortes", in welchem die neue öffentliche Apotheke neben bereits bestehenden öffentlichen Apotheken errichtet werden soll, beschränkt ist.