Verwaltungsgerichtshof
29.03.1993
90/10/0025
Bei der Prüfung des Bedarfes liegt der Schwerpunkt insbesondere auf der Bedachtnahme auf die Anzahl der zu versorgenden Personen unter Berücksichtigung der ständigen Einwohner. Das ergibt sich aus der Zielsetzung des Apothekenrechtes, eine flächendeckende, optimale Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln zu gewährleisten und bei Bedachtnahme auf den Sinn des Konzessionssystems mit Bedarfsprüfung, im Interesse einer optimalen, kontinuierlichen Heilmittelversorgung der Bevölkerung, die Zahl der Apotheken zu beschränken und ihre Standorte so festzulegen, daß auf Dauer existenzfähige Apotheken bestehen, die der ihnen im Interesse der Heilmittelversorgung obliegenden Betriebspflicht auch nachkommen können.