Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/10/0016
Ob durch die Objekte eine "Störung" des Landschaftsbildes im betroffenen Uferabschnitt hervorgerufen wird, ist in einem Verfahren gem Paragraph 39, Absatz eins und 4 OÖ NatSchG nicht zu beurteilen; desgleichen ist eine nähere Aussage über das jeweilige Ausmaß der Eingriffswirkung noch nicht zu treffen. Diese Fragen wären erst in einem allfälligen Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG zu prüfen (Hinweis E 19.11.1962, 1583/61).