Verwaltungsgerichtshof
22.10.1990
90/10/0016
Die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild obliegt als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, daß die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird".