Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1990

Geschäftszahl

90/10/0016

Rechtssatz

Die Wertung einer Maßnahme als Eingriff in das Landschaftsbild obliegt als Akt der rechtlichen Beurteilung der Landschaftsschutzbehörde. Die rechtliche Beurteilung setzt nicht voraus, daß die Maßnahme von einem Sachverständigen "dezidiert als Eingriff festgestellt wird".