Verwaltungsgerichtshof
25.04.1991
90/09/0193
GRS wie VwGH E 1991/01/17 90/09/0147 6
Der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, will er nicht einen von vornherein aussichtlosen Antrag stellen, ist ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (Hinweis E 29.6.1983, 81/09/0132).