Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0192
Das Vorbringen des Bf, die ihm zur Last gelegte Unterlassung der Durchführung der unvermuteten Prüfung des Inventarbestandes und Materialbestandes gehöre nicht zu seinen Dienstpflichten, trifft zu. Die belBeh stützt den vorgeworfenen Verstoß gegen die solcherart im Spruch umschriebene Dienstpflicht auf Paragraph 19 und Paragraph 26, der Richtlinien für die Inventarverwaltung und Materialverwaltung. Nach diesen Bestimmungen obliegt aber dem Dienststellenleiter lediglich die Aufgabe der Einsetzung der Inventurkommission; diese - und nicht der Dienststellenleiter - hat die unvermutete komissionelle Prüfung durchzuführen.
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X14