Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0192

Rechtssatz

Wenngleich das dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch nur in groben Umrissen zu beurteilen ist, so genügt die bloße Angabe, der Beamte habe "wiederholte Male" in der inkriminierten Weise gehandelt (weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses läßt sich feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beamte als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050 widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat), diesen Anforderungen nicht, zumal sie auch jede Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung erforderlich gewesen wäre, vermissen läßt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X13