Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0192
Wenngleich das dem Beamten vorgeworfene Verhalten im Spruch des Einleitungsbeschlusses auch nur in groben Umrissen zu beurteilen ist, so genügt die bloße Angabe, der Beamte habe "wiederholte Male" in der inkriminierten Weise gehandelt (weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Einleitungsbeschlusses läßt sich feststellen, in welchen konkreten Fällen der Beamte als Vorgesetzter die der Vergabenorm ÖNORM A 2050 widerstreitenden Handlungen seiner Mitarbeiter toleriert hat), diesen Anforderungen nicht, zumal sie auch jede Zeitangabe, die schon im Hinblick auf die Frage der Verjährung erforderlich gewesen wäre, vermissen läßt.
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X13