Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0192

Rechtssatz

Soweit der Beamte (dessen Dienststelle im Beschwerdefall das BM für Inneres ist) die Rechtsverbindlichkeit der ÖNORM A 2050 bestreitet, ist ihm entgegenzuhalten, daß die von der Bundesregierung erstmals 1963 beschlossene und in der Folge mehrfach abgeänderte Empfehlung der ÖNORM A 2050 im jeweiligen Ressortbereich durch den zuständigen BM für verbindlich erklärt wurde (Hinweis zB Wenger, Das Recht der öffentlichen Aufträge, S 67 ff und die einschlägigen Verbindlicherklärungen in den Ressorts bei Bös, Öffentliche Aufträge in Österreich, S 461 ff); im Ressortbereich des BM für Inneres gilt (darauf hat die bel Beh in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen) die genannte Vergaberichtlinie als generelle Weisung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X12