Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0192
Der Hinweis des Beamten (in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Dienstbehörde betreffend des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen) auf sein Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation die ihm gestellten Aufgaben (im Bereich der Flüchtlingsbetreuung) bestmöglich zu bewältigen, reicht schon mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes, wie er zB in einer außergewöhnlichen Belastungssituation gelegen sein kann, darzutun. Diese Frage wird aber im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X11