Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0192

Rechtssatz

Der Hinweis des Beamten (in seiner Stellungnahme zum Vorhalt der Dienstbehörde betreffend des Verdachtes der Begehung von Dienstpflichtverletzungen) auf sein Bemühen, nach bestem Wissen und Gewissen in einer bekannt schwierigen und immer schwieriger gewordenen Situation die ihm gestellten Aufgaben (im Bereich der Flüchtlingsbetreuung) bestmöglich zu bewältigen, reicht schon mangels hinreichender Konkretisierung nicht aus, das offenkundige Vorliegen eines Schuldausschließungsgrundes, wie er zB in einer außergewöhnlichen Belastungssituation gelegen sein kann, darzutun. Diese Frage wird aber im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X11