Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0192

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit, dh die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X10