Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0192
Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muß aber der Einleitungsbeschluß hinreichend erkennen lassen, daß die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Dienstpflichtverletzung ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Beamten zumindest Fahrlässigkeit, dh die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen zu haben, vorwirft.
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X10