Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0192
GRS wie VwGH E 1990/12/13 89/09/0025 1
Paragraph 91, BDG 1979 normiert als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:
a) das biologische Schuldelement, dh der Täter muß voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, dh der Täter muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, dh dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält", umfaßt (Hinweis EBzRV zum BDG 1977, 500 BlgNR, 14 GP, zu Paragraph 51,, S 82; sowie E 18.10.1989, 89/09/0023).
ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X07