Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0192

Rechtssatz

Prüfungsberichten (einschließlich der sogenannten Rohberichte) des Rechnungshofes, die dieser in Wahrnehmung der ihm im fünften Hauptstück des B-VG übertragenen Aufgaben erstellt hat, kommt wegen Sachkompetenz des Rechnungshofes, die durch seine institutionelle Stellung verfassungsrechtlich vorgezeichnet ist (weitgehende Konzentration der Gebarungskontrolle bei diesem Staatsorgan und seine "Regierungsunabhängigkeit" iSd Artikel 122, Absatz 2, B-VG), besondere Bedeutung zu. Im Hinblick auf die dem Rechnungshof verfassungsrechtlich vorgegebenen Prüfungsziele vergleiche den für den Bundesbereich geltenden Artikel 126, b Absatz 5,, aber auch Artikel 51, a B-VG), die gleichzeitig Handlungsmaxime für die Verwaltung der kontrollierten Rechtsträger sind, und das einfachgesetzlich im Rechnungshofgesetz geregelte Prüfungsverfahren, sind die in Rechnungshofberichten festgestellten Mängel, soweit der Verdacht schuldhaften Verhaltens gegeben ist, grundsätzlich in besonderer Weise geeignet, den Ausgangspunkt für Disziplinarverfahren zu bilden. Sie können daher einer Disziplinaranzeige der Dienstbehörde (wie im Beschwerdefall) zugrunde gelegt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X05