Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0113 E 15. Dezember 1989 RS 6

Stammrechtssatz

Für den Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, BDG kommen die Bestimmungen des Paragraph 58, Absatz eins und 2 AVG insofern zur Anwendung, als er - neben der RM-Belehrung - einen Spruch und eine Begründung zu enthalten hat. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Besch zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen zu beschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, dh, in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Einleitungsbeschlusses ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090192.X04