Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Geschäftszahl

90/09/0191

Rechtssatz

Die Bindungswirkung im Disziplinarverfahren folgt nicht bloß aus der Bestimmung des Paragraph 95, Absatz 2, erster Satz BDG 1979, sondern aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft überhaupt, wie sie unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidungen eigen ist. Diese Bestimmung dient den rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, weil durch die grundsätzliche Bindungswirkung sichergestellt werden soll, daß zu einem sachgleichen historischen Geschehensablauf nicht unterschiedliche tatsächliche Feststellungen in verschiedenen Verfahren rechtskräftig getroffen werden. Das gerichtliche Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BDG 1979 das Disziplinarverfahren unterbrochen und der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden, womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Die Disziplinarkommissionen können keine Überprüfungsinstanz für gerichtliche Strafurteile darstellen.