Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0191
Der VwGH hat deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979, wonach die Disziplinarbehörde an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis) gebunden ist, weil das die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers einengende Verfassungsgebot des Artikel 6, MRK auf ein rechtlichs Gehör nach der stRsp des EGMR (EuGRZ 1978, 406 und 1979, 267; NJW 1979, 477) und der EKMR (Entscheidung vom 14.4.1989 über die Beschwerde Nr 12873/87 gegen Österreich, ÖJZ 1990, 126) im Disziplinarverfahren gegen Beamte nicht anwendbar ist. Vor dem Hintergrund dieser Rsp lehnt der VfGH die Behandlung von an ihn unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK herangetragenen Beschwerden grundsätzlich ab (Hinweis B VfGH 24.9.1990, B 1464/88 und B 189/89).