Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0191
Ist der Besch zur mündlichen Verhandlung ohne seinen durch Vollmacht ausgewiesenen Rechtsfreund erschienen und hat er ausdrücklich erklärt, daß er ohne Rechtsanwalt, den er sich nicht mehr leisten könne, verhandeln möchte, so hat dies zur Folge, daß der Besch während der gesamten Berufungsverhandlung als sich selbst verteidigend iSd Paragraph 107, Absatz eins, BDG 1979 anzusehen ist.