Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

90/09/0190

Rechtssatz

In der Fassung vor der Nov 1990/450 hat das AuslBG keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG als Arbeitgeber anzusehen ist. Aus Paragraph 2, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, AuslBG ergibt sich, daß Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter anderem auch derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.