Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0186

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die Gebührenfreiheit in Angelegenheiten des Opferfürsorgegesetzes kommt ein Ersatz für Stempelgebühren nicht in Frage.