Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0186
Für den Fall, daß die Bezieherin einer Beihilfe nach Paragraph 11, Absatz 7, OFG schon seit Jahren (wie sie dies behauptet) bei ihrer Tochter unentgeltlich gewohnt hat, wäre ihr dies als Einkommen zuzurechnen. Jene Aufwendungen, die der Erhaltung des zu einem Viertel in ihrem Eigentum stehenden Hauses (die wirtschaftliche Nutzung dieses Hauses ist der Beihilfenempfängerin von den beiden anderen Miteigentümern zur Gänze zugestanden worden) dienten, aus dessen Vermietung der Beihilfenbezieherin Einkünfte erwuchsen, sind dann zur Gänze abzugsfähig, wenn aus einer mehrjährigen Nichtbenützung der Schluß zu ziehen wäre, daß auch die Absicht der Beihilfenbezieherin, sich einen Wohnraum zur eigenen Benützung zu erhalten, aufgegeben worden wäre.