Verwaltungsgerichtshof
30.10.1991
90/09/0186
Die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen aus der Vermietung von Teilen eines Hauses (Privatzimmervermietung in der jeweiligen Wintersaison) geleisteten Aufwendungen sind bei Ermittlung des Einkommens von den Einnahmen abzuziehen (Hinweis E 28.11.1951, 2713/50, VwSlg 2343/A). Hingegen sind Aufwendungen, die nicht mit der Erzielung der Einkünfte im Zusammenhang stehen, sondern die private Lebensführung betreffen, ebenso wie im Steuerrecht vergleiche die für den im Beschwerdefall bedeutsamen Zeitraum - 1982 bis 1985 - geltende Bestimmung des Paragraph 20, EStG 1972) auch im Versorgungsrecht nach dem KOVG bzw OFG nicht abzugsfähig (Hinweis E 6.4.1956, 1098/54; E 23.10.1972, 666/71; E 8.5.1964, 1510/63; VwSlg 6336/A). Bei (betrieblicher und privater) Nutzung von Räumlichkeiten sind anteilige Aufwendungen für jene Teile der Räumlichkeiten als einkommensmindernd zu berücksichtigen, die eindeutig für Erwerbszwecke verwendet werden.