Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0186

Rechtssatz

Zwar definiert Paragraph 11, Absatz 7, OFG zweiter Satz nicht, was unter Einkommen zu verstehen ist und erklärt auch Paragraph 2, Absatz 2, OFG (Aufzählung jener Bestimmungen des KOVG, die sinngemäß anzuwenden sind) nicht ausdrücklich Paragraph 13, KOVG für sinngemäß anwendbar. Wegen des durch Verweisung vergleiche Paragraph 11, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 4, OFG) hergestellten Zusammenhanges gelten aber unter anderem auch für die Beihilfe die für die Entschädigung der Kriegsopfer geltenden Grundsätze. Deshalb ist Paragraph 13, KOVG auch für die Ermittlung des Einkommensbegriffes für die Beihilfe nach Paragraph 11, Absatz 7, OFG heranzuziehen, zumal auch

Paragraph 11, Absatz 14, OFG von dessen Geltung für den Bereich einer verwandten Leistung (nämlich der Unterhaltsrente nach dem OFG)ausgeht.