Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Geschäftszahl

90/09/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0232 E 5. Mai 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde etwa schlechthin in der Bescheidbegründung unabhängig davon in Einzelargumentation auf jedes Parteienvorbringen im Verwaltungsverfahren einzugehen oder aber in Ansehung ihrer Abfolge bzw ihres Umfanges den Darlegungen einer von der Partei geäußerten Rechtsansicht zu folgen hätte.