Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Geschäftszahl

90/09/0181

Rechtssatz

Mit dem einmaligen "Vergessen" eines Termines zur Zeugenvorladung ist die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit noch nicht überschritten. Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen. Disziplinäre Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn das Verhalten des Beamten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden.