Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0181
Mit dem einmaligen "Vergessen" eines Termines zur Zeugenvorladung ist die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit noch nicht überschritten. Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen. Disziplinäre Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn das Verhalten des Beamten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden.