Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0181
Ein uniformierter Zollwachebeamter, der im Dienst ohne gesetzliche Grundlage vergleiche hiezu Paragraph 23 a, ZollG) einer Partei des Abgabenverfahrens gegenüber Gewalt anwendet, gefährdet das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979) in so erheblichem Maße, daß es über die strafgerichtliche Verurteilung hinaus einer gewichtigen Disziplinarstrafe bedarf, um ihn an seine dienstlichen Pflichten zu erinnern. Wurde der unbescholtene Beamte zu diesem Verhalten durch eine Beleidigung provoziert, ist er bisher durch Neigung zu Gewalttätigkeiten noch nie aufgefallen und wurde seine Dienstleistung (hier: Dienstzeit 16 Jahre 10 Jahrelang mit "ausgezeichnet" beurteilt, so rechtfertigt die objektive Schwere des Dienstvergehens allein nicht die Disziplinarstrafe der Entlassung.