Verwaltungsgerichtshof
21.02.1991
90/09/0160
Der VwGH geht davon aus, daß auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt ist, daß die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf. Dem Besch hätten (im Beschwerdefall) zumindest Zweifel kommen müssen, ob die (wenn auch kurzfristige) Heranziehung eines Ausländers zu bestimmten Arbeiten gegen Entgelt nicht einer Bewilligungspflicht unterliegt. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde durch den Besch liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz 2, VStG (im Beschwerdefall) ausschließt.