Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/09/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0166 E 10. Dezember 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließt noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. Dennoch erfordert die Annahme des Bescheidcharakters einer solchen Erledigung, dass nach ihrem Inhalt der normative Charakter und die Absicht der Behörde, in der Sache verbindlich abzusprechen, eindeutig und für jedermann erkennbar sind (Hinweis B 23.10.1975, 1597/75, VwSlg 8508 A/1975; E VS 15.12.1977, 934/73, VwSlg 9458 A/1975).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/09/0179