Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
90/09/0153
Die Partei eines Disziplinarverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/09/0178