Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/09/0153

Rechtssatz

Die Partei eines Disziplinarverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/09/0178