Verwaltungsgerichtshof
13.12.1990
90/09/0152
Da der Grundsatz, daß Beamte zur Selbstbelastung und Überführung nicht verpflichtet sind, auch für Selbstbezichtigungen mit disziplinären Folgen außerhalb eines Disziplinarverfahrens gilt und somit ein Beamter, dem in einer Aufsichtsbeschwerde Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, bereits im Vorfeld eines (möglichen) Disziplinarverfahrens zur Rechtswahrung und zu seiner Unterstützung gegenüber der eigenen Dienstbehörde einen Rechtsanwalt beiziehen und denselben über den wahren Vorgang zum Zwecke der Abfassung einer Stellungnahme unterrichten kann, so kann darin begrifflich keine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gelegen sein.