Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1990

Geschäftszahl

90/09/0152

Rechtssatz

Es stellt keine Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 dar, wenn in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren ein Beamter lediglich durch seinen ausgewiesenen Rechtsfreund zu den in der Aufsichtsbeschwerde gegen ihn erhobenen Anschuldigungen fristgerecht eine umfassende Stellungnahme abgibt. Gleiches gilt auch für die Weigerung, ohne Beisein seines Rechtsfreundes eine mündliche Aussage zu machen. Dem Rechtsfreund ist es aber nicht gestattet, selbständig Anträge zu stellen oder den Beamten bei der Aussage zu vertreten; er darf den als Zeugen vernommenen Beamten nur beraten.