Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1991

Geschäftszahl

90/09/0137

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 52, KOVG steht ein Rechtsanspruch auf eine Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG dann nicht zu, wenn weder

  1. Litera a
    eine Änderung im Befund noch
  2. Litera b
    eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse,
                  c)              eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt,
    d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist. Bei unverändertem Befund und gleichen beruflichen Verhältnissen ist eine Neubemessung gemäß Paragraph 52, KOVG nicht möglich (Hinweis
    E 1.7.1981, 09/3367/79; E 11.12.1964, 112/64 und
    E VS 13.10.1960, 501/57).