Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1990

Geschäftszahl

90/09/0132

Rechtssatz

Der dem Besch nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG obliegende Entlastungsbeweis kann nicht allein durch den Nachweis erbracht werden, daß die ihn treffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftrager iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ist) übertragen worden sei. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, daß auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist.