Verwaltungsgerichtshof
22.11.1990
90/09/0132
Zum Tatbestand der dem Besch zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, AÜG (Überlassung einer Arbeitskraft ohne Ausstellung eines Dienstzettels, der den Vorschriften des Paragraph 11, AÜG entspricht) gehört weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr noch sieht das AÜG für das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden etwas Besonderes vor. Die genannte Verwaltungsübertretung stellt daher ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" dar, bei dem nach dem zweiten Satz des Paragraph 5, Absatz eins, VStG der Täter zu beweisen hat, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist.