Verwaltungsgerichtshof
22.11.1990
90/09/0132
Die vorgebrachte Behauptung des Besch, er sei im Tatzeitpunkt lediglich pro forma Geschäftsführer gewesen, die Geschäfte seien jedoch von einem handlungsbevollmächtigten Dritten wahrgenommen worden, enthält kein Vorbringen, daß der Besch seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt bereits niedergelegt habe (Hinweis E 12.12.1989, 88/04/0210) oder er damals als Geschäftsführer bereits vom zuständigen Organ abberufen gewesen sei (Hinweis E 5.6.1984, 84/04/0037, 0043, VwSlg 11460 A/1984). Die bloße Nichtausübung einer Funktion nimmt dem ordnungsgemäß Bestellten nicht die Eigenschaft als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer.