Verwaltungsgerichtshof
22.11.1990
90/09/0132
Das zivilrechtliche Institut der Bevollmächtigung (Paragraphen 1002, ff ABGB) und die im Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG geregelte Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten sind zu unterscheiden. Die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung durch den kraft Gesetzes umschriebenen (zunächst heranzuziehenden) Adressatenkreis auf einen Dritten setzt dessen wirksame Bestellung als verantwortlicher Beauftragter voraus; eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung ist nach Paragraph 9, Absatz 4, VStG ua die nachweisliche Zustimmung des Betreffenden zu seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht allein begründet daher noch nicht die Stellung des Bevollmächtigten als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG.