Verwaltungsgerichtshof
22.11.1990
90/09/0132
GRS wie 82/04/0107 E 23. September 1983 VwSlg 11160 A/1983 RS 1
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers ist nicht hinsichtlich aller bei der Ausübung des Gewerbes begangenen Verwaltungsübertretungen, sondern nur hinsichtlich der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gegeben.