Verwaltungsgerichtshof
18.10.1990
90/09/0121
Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 (arg.: ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist) in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 (arg.: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen) folgt, daß die Disziplinarkommission die Verpflichtung trifft, sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch damit auseinanderzusetzen, ob offenkundig Einstellungsgründe im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen.