Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.1990

Geschäftszahl

90/09/0121

Rechtssatz

Aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 (arg.: ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist) in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 (arg.: Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen) folgt, daß die Disziplinarkommission die Verpflichtung trifft, sich bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens auch damit auseinanderzusetzen, ob offenkundig Einstellungsgründe im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen.